Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal- tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge- bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor- sieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 6. Mai 2025 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegen- de Beschwerde datiert vom 6. Juni 2025 und erfolgte fristgerecht. Sie enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist.
E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.
E. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der vom Strassenverkehrsamt am 6. Mai 2025 verfüg- te Warnungsentzug für 24 Monate (wovon ein Monat als vollzogen angerechnet wird) und für alle Kategorien rechtmässig erfolgt ist.
E. 3 Urteil V 2025 57
E. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenver- kehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausge- schlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausge- sprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Ver- kehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufli-
E. 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Die mittelschwere Wider- handlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Ver- schulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Ge- fahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGer 1C_78/2022 vom 15. De- zember 2022 E. 4.1.1).
E. 3.3 Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte ob- jektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüber- schreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschrei- tung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder
E. 3.4 Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach ei- ner schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzli- che Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG, waghalsiges Überho- len oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Min- destentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs ist auch im Rahmen des Warnungsentzugs nach Art. 16c SVG die Grundsatzregel von Art. 16 Abs. 3 SVG mass- geblich, wonach die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Ge- fährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (BGer 1C_158/2024 vom
14. März 2025 E. 5.5.1). 4.
E. 4 Urteil V 2025 57 che Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit einer abweichenden An- sicht der anwendbaren Mindestentzugsdauer. Es sei von der Vorinstanz zutreffend ausge- führt worden, dass das kantonal zuständige Obergericht keine Freiheitsstrafe von weniger als 12 Monaten ausgesprochen habe und folglich kein Anwendungsfall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis 2. Teilsatz SVG vorliege. Die Verwaltungsbehörden seien aber nur an die straf- rechtlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, nicht aber an deren rechtliche Würdi- gung. Das Berner Obergericht habe die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG bejaht und das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv als "noch leicht" qualifi- ziert, jedoch dann in nicht nachvollziehbarer Weise das Strafmass von 15 Monaten als an- gemessen erachtet, nachdem das Regionalgericht nach Prüfung des Verschuldens ange- sichts der bloss marginalen Überschreitung des gesetzlich normierten Schwellenwerts noch von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten ausgegangen sei. Die Strafzumessung sei angesichts des durch Art. 90 Abs. 3ter SVG einzig nach unten geöffneten Strafrahmens und insbesondere auch in Mitberücksichtigung der Erwägungen des Regionalgerichts bundesrechtswidrig erfolgt. In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschei-
E. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Straf- gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Bestehen klare An- haltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Ver- waltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf ver- zichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungs- verfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtli- chen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_252/2024 vom 20. März 2026 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Das STVA hat bezüglich des Vorfalls vom 25. Juli 2020 zu Recht auf eine qualifi-
ziert schwere Widerhandlung geschlossen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht
bestreitet. Auch das Obergericht des Kantons Bern stellte in seinem Urteil vom 16. Okto-
ber 2023 als Folge des Sachverhalts eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v.
Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 lit. c SVG fest. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2023 für die oben aufge-
führte Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräf-
tig (und wohlgemerkt nach Ausschöpfung des Instanzenzugs) verurteilt wurde (STVA-
act. 16). Notabene sind keinerlei Tatsachen ersichtlich oder festgestellt, welche geeignet
wären, die dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern zugrunde gelegte Sachver-
haltsdarstellung in Frage zu stellen oder in entscheidwesentlicher Weise zu relativieren.
Namentlich liegen keine Umstände vor, welche es der Behörde erlauben würden, in Ab-
weichung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils eigene
Feststellungen zu treffen – wobei insbesondere keine Sachverhaltselemente vom Be-
schwerdeführer beanstandet werden. Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, dass
dem Strafrichter erhebliche Tatsachen unbekannt geblieben oder von ihm unbeachtet ge-
blieben wären, sodass zusätzliche Beweiserhebungen zu einem abweichenden Ergebnis
führen könnten oder dass die strafrichterliche Beweiswürdigung in klarem Widerspruch zu
den feststehenden Tatsachen stünde. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
der Strafrichter bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht sämtliche massge-
blichen Rechtsfragen geprüft oder insbesondere eine Verletzung spezifischer Verkehrsre-
geln übersehen hätte, sodass die doppelte Bindungswirkung des Strafurteils uneinge-
schränkt zum Tragen gelangt (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158
E. 3c/aa). Insbesondere hat das Obergericht des Kantons Bern das Strafmass in pflicht-
gemässer Ausübung seines Ermessens innerhalb des vergleichsweise weiten Strafrah-
mens von Art. 90 Abs. 3ter SVG festgesetzt. Dabei hat es nachvollziehbar und in sich
schlüssig dargelegt, dass das konkret festgestellte objektiv leichte Tatverschulden gleich-
wohl im Kontext des vom Beschwerdeführer verwerflichen und von Skrupellosigkeit ge-
genüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Verkehrsregeln zeugenden Verhaltens
sowie der denkbaren, noch erheblich schwereren Widerhandlungen zu würdigen und ent-
sprechend zu relativieren ist (STVA-act. 16 Ziff. 16).
E. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und 3ter SVG) zur Folge hat, dass die betreffende Person die Voraussetzung einer qualifiziert schweren Wi- derhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann
E. 4.3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG 2. Teilsatz kann die Mindestentzugsdauer von 24 Monaten um bis zu 12 Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als ei- nem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm besteht indessen keine Pflicht der Behörden zur Reduktion der Mindestent- zugsdauer, auch nicht bei Ersttäterinnen und Ersttätern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber den Behörden – analog zur Strafzumessung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG – einen erweiter- ten Ermessensspielraum einräumen (vgl. BGer 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.2 Ein Anwendungsfall dieser Kann-Bestimmung ist bezugnehmend auf die obenge- nannten Ausführungen im vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Vorinstanz entgegen den Feststellungen im strafrechtlichen Urteil, wonach eine Strafe von mehr als 12 Monaten ausgesprochen wurde, eine Reduktion der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG hätte verfügen sollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers richtet sich die Reduktionsmöglichkeit nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG am Strafmass und nicht an der rechtlichen
E. 4.4 Nach dem Ausgeführten ging das Strassenverkehrsamt richtigerweise von einer Mindestentzugsdauer von 24 Monaten aus, womit die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners betreffend eine Rückgabe des Führerausweises vor dem eigentlichen Entzugsablauf gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nicht verfangen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für diese gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von 24 Monaten (wovon effektiv noch 23 Monate zu vollziehen sind) entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer aus- drücklich ausschliesst (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz SVG), verbietet es sich, massnahme- mindernde Umstände, wie den vom Beschwerdeführer angeführten seit über vier Jahren ungetrübten Leumund oder das Absolvieren eines eintägigen Verkehrsunterrichts zu prü- fen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde im Übrigen auch kein Ermessensspielraum für Überlegun- gen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne ihrer Erforderlichkeit zur Besse- rung des Beschwerdeführers (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 IV S. 4486, mit Hinweis auf BGE 120 Ib 504). Es darf die Mindestentzugsdauer selbst in den Ausnahmesituationen gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504; 115 Ib 157; 118 Ib 229) nicht unterschritten werden (vgl. auch René Schaffhauser, Die neuen Administra- tivmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 209). Für eine Wiedererteilung drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdau- er verbleibt somit kein Raum. 5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2025 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen. 6. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und
E. 5 Urteil V 2025 57 ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 150 II 505 E. 6.1). Eine qualifiziert schwe- re Verkehrsregelverletzung liegt vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstge- schwindigkeit ausserorts um 60 km/h oder mehr überschritten wurde (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
E. 6 Urteil V 2025 57 ne es angezeigt, vom Urteil abzuweichen und Abs. 3ter korrekt auszulegen. Eine Entzugs- dauer von 17 Monaten sei angemessen (16 Monate als Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Widerhandlung sowie in Achtung des Asperationsprinzips eine Schärfung der Massnahme um einen weiteren Monat). Neben dem unbestritten bereits erfolgten Entzug des Führerausweises für zwei Monate sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde- führer im Januar 2021 einem eintägigen Verkehrsunterricht unterzogen habe, um die im Raum stehende Entzugsdauer von drei Monaten um einen Monat zu reduzieren. Bei einer Entzugsdauer von 17 Monaten komme dem Verkehrsunterricht praxisgemäss eine sehr viel grössere Bedeutung zu, als dies bei einem Entzug von weniger als sechs Monaten der Fall sei. Bei einem Entzug von mehr als 12 Monaten werde der gesetzlich kraft Art. 17 Abs. 1 SVG eröffnete Spielraum regelmässig ausgeschöpft, wodurch die Rückgabe drei Monate vor dem eigentlichen Entzugsablauf erfolgen könne (act. 1 Ziff. 3 ff.).
E. 7 Urteil V 2025 57
E. 8 Urteil V 2025 57 der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat we- gen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Ausnahme von Art. 90 Abs. 3ter SVG dem zuständigen Gericht zwar wie erwähnt einen dahingehenden Ermessensspielraum ein- räumt, dass es nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist, die An- wendbarkeit von Abs. 3ter allerdings – wie auch Strafmilderungsgründe allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschrei- ten wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4). Das Gericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erwei- terten Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4). Dies hat das Obergericht des Kantons Bern vorliegend in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil getan und ein nachvollziehbares Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt (STVA-act. 16 Ziff. 16). Inwiefern dies bundesrechtswidrig wäre, wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Soweit er schliesslich noch vorbringt, er habe das Delikt nicht begangen, sondern einen Freund gedeckt, erscheint dies als schlicht abwegig und unglaubwürdig.
E. 9 Urteil V 2025 57 Würdigung aus – zumal diese bei der Festsetzung des Strafmasses unter Berücksichti- gung des relativ weiten Strafrahmens in Art. 90 Abs. 3ter SVG erfolgte. Lediglich wenn ge- stützt auf Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG eine Strafe von weniger als einem Jahr ausge- sprochen wurde, können die Behörden anhand der Umstände des Einzelfalls erwägen, ob sich eine Reduktion der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt (BGer 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.5.2). Dieser Ermessensspielraum eröffnet sich jedoch erst wenn die Voraussetzung einer unterjährigen Strafe erfüllt ist, womit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, wenn er daraus ableitet eine Privilegierung zugute zu haben.
E. 10 Urteil V 2025 57 mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
E. 11 Urteil V 2025 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert drei Monaten nach Rechts- kraft des Entscheids persönlich dem Strassenverkehrsamt oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, andernfalls er polizeilich eingezogen wird.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 3. August 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Yann Moor, Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte, Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Warnungsentzug) V 2025 57
2 Urteil V 2025 57 A. A.________, geb. 1989, lenkte am 25. Juli 2020, um circa 15.32 Uhr, das Motor- rad "Kawasaki" ZH B.________auf der C.________/BE und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 63 km/h (STVA-act. 3). Das Oberge- richt des Kantons Bern, 1. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 16. Oktober 2023 für die oben aufgeführte Geschwindigkeitsüberschreitung der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung schuldig und verhängte eine Freiheitstrafe von 15 Monaten (STVA- act. 16). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (nachfolgend: STVA) beabsichtigte zunächst, den Führerausweis aller Kategorien aufgrund von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. abis SVG vorsorglich für unbestimmte Zeit zu entziehen und den Erlass einer definiti- ven Verfügung von einer verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung abhängig zu machen (STVA-act. 22). Nach Einwendungen von A.________ verfügte das STVA am
6. Mai 2025 den Entzug des Führerausweises aller Kategorien im Sinne eines Warnungs- entzugs für 24 Monate, wovon ein Monat als vollzogen angerechnet wird (STVA-act. 24). B. Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Zug einreichen (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Festsetzung des Führerausweisentzugs auf 17 Monate. Es sei zudem festzustellen, dass der Ausweis bereits für zwei Monate entzogen wurde und dass der Ausweis durch die bereits erfolgte Nachschulung drei Monate vor dem Ab- lauf des Entzugs wiedererteilt werden kann. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 forderte der Vorsitzende der verwaltungsrechtli- chen Kammer des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 14.Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde (act. 2). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2025, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
3 Urteil V 2025 57 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal- tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge- bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor- sieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 6. Mai 2025 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegen- de Beschwerde datiert vom 6. Juni 2025 und erfolgte fristgerecht. Sie enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Ent- scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefoch- ten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der vom Strassenverkehrsamt am 6. Mai 2025 verfüg- te Warnungsentzug für 24 Monate (wovon ein Monat als vollzogen angerechnet wird) und für alle Kategorien rechtmässig erfolgt ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenver- kehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausge- schlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausge- sprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Ver- kehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufli-
4 Urteil V 2025 57 che Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Die mittelschwere Wider- handlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Ver- schulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Ge- fahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGer 1C_78/2022 vom 15. De- zember 2022 E. 4.1.1). 3.3 Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte ob- jektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüber- schreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschrei- tung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder
5 Urteil V 2025 57 ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 150 II 505 E. 6.1). Eine qualifiziert schwe- re Verkehrsregelverletzung liegt vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstge- schwindigkeit ausserorts um 60 km/h oder mehr überschritten wurde (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). 3.4 Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach ei- ner schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzli- che Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG, waghalsiges Überho- len oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Min- destentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs ist auch im Rahmen des Warnungsentzugs nach Art. 16c SVG die Grundsatzregel von Art. 16 Abs. 3 SVG mass- geblich, wonach die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Ge- fährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (BGer 1C_158/2024 vom
14. März 2025 E. 5.5.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit einer abweichenden An- sicht der anwendbaren Mindestentzugsdauer. Es sei von der Vorinstanz zutreffend ausge- führt worden, dass das kantonal zuständige Obergericht keine Freiheitsstrafe von weniger als 12 Monaten ausgesprochen habe und folglich kein Anwendungsfall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis 2. Teilsatz SVG vorliege. Die Verwaltungsbehörden seien aber nur an die straf- rechtlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, nicht aber an deren rechtliche Würdi- gung. Das Berner Obergericht habe die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG bejaht und das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv als "noch leicht" qualifi- ziert, jedoch dann in nicht nachvollziehbarer Weise das Strafmass von 15 Monaten als an- gemessen erachtet, nachdem das Regionalgericht nach Prüfung des Verschuldens ange- sichts der bloss marginalen Überschreitung des gesetzlich normierten Schwellenwerts noch von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten ausgegangen sei. Die Strafzumessung sei angesichts des durch Art. 90 Abs. 3ter SVG einzig nach unten geöffneten Strafrahmens und insbesondere auch in Mitberücksichtigung der Erwägungen des Regionalgerichts bundesrechtswidrig erfolgt. In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschei-
6 Urteil V 2025 57 ne es angezeigt, vom Urteil abzuweichen und Abs. 3ter korrekt auszulegen. Eine Entzugs- dauer von 17 Monaten sei angemessen (16 Monate als Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Widerhandlung sowie in Achtung des Asperationsprinzips eine Schärfung der Massnahme um einen weiteren Monat). Neben dem unbestritten bereits erfolgten Entzug des Führerausweises für zwei Monate sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde- führer im Januar 2021 einem eintägigen Verkehrsunterricht unterzogen habe, um die im Raum stehende Entzugsdauer von drei Monaten um einen Monat zu reduzieren. Bei einer Entzugsdauer von 17 Monaten komme dem Verkehrsunterricht praxisgemäss eine sehr viel grössere Bedeutung zu, als dies bei einem Entzug von weniger als sechs Monaten der Fall sei. Bei einem Entzug von mehr als 12 Monaten werde der gesetzlich kraft Art. 17 Abs. 1 SVG eröffnete Spielraum regelmässig ausgeschöpft, wodurch die Rückgabe drei Monate vor dem eigentlichen Entzugsablauf erfolgen könne (act. 1 Ziff. 3 ff.). 4.2 4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Straf- gericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Bestehen klare An- haltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Ver- waltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf ver- zichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungs- verfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtli- chen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_252/2024 vom 20. März 2026 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
7 Urteil V 2025 57 4.2.2 Das STVA hat bezüglich des Vorfalls vom 25. Juli 2020 zu Recht auf eine qualifi- ziert schwere Widerhandlung geschlossen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Auch das Obergericht des Kantons Bern stellte in seinem Urteil vom 16. Okto- ber 2023 als Folge des Sachverhalts eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 lit. c SVG fest. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2023 für die oben aufge- führte Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräf- tig (und wohlgemerkt nach Ausschöpfung des Instanzenzugs) verurteilt wurde (STVA- act. 16). Notabene sind keinerlei Tatsachen ersichtlich oder festgestellt, welche geeignet wären, die dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern zugrunde gelegte Sachver- haltsdarstellung in Frage zu stellen oder in entscheidwesentlicher Weise zu relativieren. Namentlich liegen keine Umstände vor, welche es der Behörde erlauben würden, in Ab- weichung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils eigene Feststellungen zu treffen – wobei insbesondere keine Sachverhaltselemente vom Be- schwerdeführer beanstandet werden. Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Strafrichter erhebliche Tatsachen unbekannt geblieben oder von ihm unbeachtet ge- blieben wären, sodass zusätzliche Beweiserhebungen zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten oder dass die strafrichterliche Beweiswürdigung in klarem Widerspruch zu den feststehenden Tatsachen stünde. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Strafrichter bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht sämtliche massge- blichen Rechtsfragen geprüft oder insbesondere eine Verletzung spezifischer Verkehrsre- geln übersehen hätte, sodass die doppelte Bindungswirkung des Strafurteils uneinge- schränkt zum Tragen gelangt (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa). Insbesondere hat das Obergericht des Kantons Bern das Strafmass in pflicht- gemässer Ausübung seines Ermessens innerhalb des vergleichsweise weiten Strafrah- mens von Art. 90 Abs. 3ter SVG festgesetzt. Dabei hat es nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass das konkret festgestellte objektiv leichte Tatverschulden gleich- wohl im Kontext des vom Beschwerdeführer verwerflichen und von Skrupellosigkeit ge- genüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Verkehrsregeln zeugenden Verhaltens sowie der denkbaren, noch erheblich schwereren Widerhandlungen zu würdigen und ent- sprechend zu relativieren ist (STVA-act. 16 Ziff. 16). 4.2.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und 3ter SVG) zur Folge hat, dass die betreffende Person die Voraussetzung einer qualifiziert schweren Wi- derhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann
8 Urteil V 2025 57 der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat we- gen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Ausnahme von Art. 90 Abs. 3ter SVG dem zuständigen Gericht zwar wie erwähnt einen dahingehenden Ermessensspielraum ein- räumt, dass es nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist, die An- wendbarkeit von Abs. 3ter allerdings – wie auch Strafmilderungsgründe allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschrei- ten wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4). Das Gericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erwei- terten Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4). Dies hat das Obergericht des Kantons Bern vorliegend in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil getan und ein nachvollziehbares Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt (STVA-act. 16 Ziff. 16). Inwiefern dies bundesrechtswidrig wäre, wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Soweit er schliesslich noch vorbringt, er habe das Delikt nicht begangen, sondern einen Freund gedeckt, erscheint dies als schlicht abwegig und unglaubwürdig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG 2. Teilsatz kann die Mindestentzugsdauer von 24 Monaten um bis zu 12 Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als ei- nem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm besteht indessen keine Pflicht der Behörden zur Reduktion der Mindestent- zugsdauer, auch nicht bei Ersttäterinnen und Ersttätern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber den Behörden – analog zur Strafzumessung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG – einen erweiter- ten Ermessensspielraum einräumen (vgl. BGer 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Ein Anwendungsfall dieser Kann-Bestimmung ist bezugnehmend auf die obenge- nannten Ausführungen im vorliegenden Fall eben nicht gegeben. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Vorinstanz entgegen den Feststellungen im strafrechtlichen Urteil, wonach eine Strafe von mehr als 12 Monaten ausgesprochen wurde, eine Reduktion der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG hätte verfügen sollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers richtet sich die Reduktionsmöglichkeit nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG am Strafmass und nicht an der rechtlichen
9 Urteil V 2025 57 Würdigung aus – zumal diese bei der Festsetzung des Strafmasses unter Berücksichti- gung des relativ weiten Strafrahmens in Art. 90 Abs. 3ter SVG erfolgte. Lediglich wenn ge- stützt auf Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG eine Strafe von weniger als einem Jahr ausge- sprochen wurde, können die Behörden anhand der Umstände des Einzelfalls erwägen, ob sich eine Reduktion der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt (BGer 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.5.2). Dieser Ermessensspielraum eröffnet sich jedoch erst wenn die Voraussetzung einer unterjährigen Strafe erfüllt ist, womit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, wenn er daraus ableitet eine Privilegierung zugute zu haben. 4.4 Nach dem Ausgeführten ging das Strassenverkehrsamt richtigerweise von einer Mindestentzugsdauer von 24 Monaten aus, womit die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners betreffend eine Rückgabe des Führerausweises vor dem eigentlichen Entzugsablauf gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nicht verfangen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für diese gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von 24 Monaten (wovon effektiv noch 23 Monate zu vollziehen sind) entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer aus- drücklich ausschliesst (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz SVG), verbietet es sich, massnahme- mindernde Umstände, wie den vom Beschwerdeführer angeführten seit über vier Jahren ungetrübten Leumund oder das Absolvieren eines eintägigen Verkehrsunterrichts zu prü- fen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde im Übrigen auch kein Ermessensspielraum für Überlegun- gen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne ihrer Erforderlichkeit zur Besse- rung des Beschwerdeführers (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 IV S. 4486, mit Hinweis auf BGE 120 Ib 504). Es darf die Mindestentzugsdauer selbst in den Ausnahmesituationen gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504; 115 Ib 157; 118 Ib 229) nicht unterschritten werden (vgl. auch René Schaffhauser, Die neuen Administra- tivmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 209). Für eine Wiedererteilung drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdau- er verbleibt somit kein Raum. 5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2025 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen. 6. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und
10 Urteil V 2025 57 mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
11 Urteil V 2025 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert drei Monaten nach Rechts- kraft des Entscheids persönlich dem Strassenverkehrsamt oder persönlich einer Polizeistation abzugeben, andernfalls er polizeilich eingezogen wird. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am